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Corona-Eilpaket – Auswirkungen auf das Mietrecht

Am 27.03.2020 hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet. Dieses Gesetz umfasst auch Regelungen, die den Vermieter in seinem Kündigungsrecht bei rückständigen Mietzahlungen einschränken.

Hintergrund: Nach den derzeit gültigen Regelungen können Mietverhältnisse vom Vermieter spätestens dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter Rückstände hat auflaufen lassen, die einem Betrag von 2 Monatsmieten entsprechen.

Mit seinem Abmilderungsgesetz will der Gesetzgeber verhindern, dass Mieter, die infolge der Auswirkungen der Pandemie ihre Miete nicht zahlen können, Ihr Dach über dem Kopf bzw. Ihre Betriebsstätte verlieren. Daher dürfen Vermieter ihren Mietern nunmehr unter den im folgenden dargestellten Voraussetzungen das Mietverhältnis nicht kündigen. Die Regelung gilt für Mieter von Wohn- und von Gewerberäumen.

Voraussetzungen

Folge

Hinweise

Der Gesetzeswortlaut

Für Mietverhältnisse sieht das Gesetz folgende Regelung vor:

§ 2 Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

 (1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.